Unser AGB für den Veranstaltungstechnikbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ART of SOUND - DJ- und Veranstaltungsservice für den Bereich Veranstaltungstechnik

1. Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der ART of SOUND - DJ- und Veranstaltungsservice (nachfolgend "AOS") gelten im Verhältnis zu örtlichen Veranstaltern als Vertragspartner (nachfolgend „VP“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nicht anerkannt, es sei denn, AOS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von AOS gelten auch dann, wenn AOS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Durchführung der Veranstaltung

2.1 VP gewährleistet den ordnungsgemäßen Zustand des Veranstaltungsortes und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere die Bühne sowie die elektrische Anlage haben den entsprechenden Vorschriften zu entsprechen. Die AOS ist berechtigt, eine Veranstaltung abzubrechen bzw. zu verweigern, wenn es Unzulässigkeiten in der Sicherheit der Bühne bzw. Elektroanlage gibt. Der VP gewährleistet, dass die Entfernung des Bühnenstromverteilers zur Bühne max. 10 Meter beträgt.

2.2 VP gewährleistet die uneingeschränkte Zufahrt zum Veranstaltungsort sowie kostenfreie Parkplätze für die Fahrzeuge der AOS.

2.3 VP haftet für sämtliche Diebstähle am Veranstaltungsort. Der VP ist verpflichtet, für ausreichend Schutz (z.B. Wachdienst,) insbesondere in der Nacht, zu sorgen.

2.4 Der VP haftet für alle Schäden an der Technik am Veranstaltungsort. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Beschädigung eintrat.

2.5. Bei Vermietung haftet der VP ab der Übergabe der Mietgeräte vollumfänglich für alle Schäden sowie Diebstahl.

2.6 VP hat auf eigene Kosten eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zur Deckung der Risiken abzuschließen.

2.7 Eventuelle Mängel sind spätestens am Ende der Veranstaltung beim zuständigen Mitarbeiter der AOS anzuzeigen. Dieser führt dazu ein Formular mit sich. Spätere Beschwerden werden nicht anerkannt.

3. Abrechnung

3.1 VP ist verpflichtet, die entsprechende Vergütung nach Beendigung des Soundchecks in bar beim verantwortlichen Mitarbeiter der AOS zu entrichten. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der rechtzeitigen (d.h. spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung) Absprache mit der AOS bzw. sind separat im Dienstleistungsvertrag fixiert.

3.2 In der Preisauszeichnung der Verträge mit natürlichen Personen über private Feiern ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Alle anderen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3 Preisnachlässe gemäß 2.5 dürfen nicht durch den Mitarbeiter der AOS gewährt werden.

4. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

VP ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag einschließlich der Rechte und Pflichten aus diesen AGB im Ganzen oder teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von AOS auf einen Dritten zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt AOS zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrags und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

5. Ausfall der Veranstaltung

5.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung oder Tod von Künstlern sowie höherer Gewalt (z.B. Streik, Unfall, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, etc.) ausfallen muss, tragen AOS und VP die ihnen entstehenden Kosten selbst.

5.2 Im Interesse der Minderung der mit dem Ausfall für die Vertragspartner verbundenen Nachteile werden sich beide Parteien um die Nachholung einer ausgefallenen Veranstaltung bemühen.

5.3 Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die VP zu vertreten hat, bleibt der Anspruch von AOS auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von AOS bleiben von dieser Regelung unberührt.

6. Kündigung von Verträgen

6.1 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

6.2 Der VP hat binnen 14 Tagen nach Unterschrift Rücktrittsrecht vom Vertrag ohne Angabe von Gründen. Dieses entfällt, wenn Fristen entsprechend 6.3, 6.4 und 6.5. berührt werden.

6.3 Kündigt der VP einen Vertrag bis zum 31. Tag vor Beginn der Veranstaltung, werden 25% der vereinbarten Vergütung fällig.

6.4 Kündigt der VP einen Vertrag bis zum 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung, werden 50% der vereinbarten Vergütung fällig.

6.5 Kündigt der VP einen Vertrag nach dem 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung, werden 100% der vereinbarten Vergütung fällig

7. Geheimhaltung

VP und sein Personal sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, der damit zusammenhängenden Tournee sowie über sonstige geschäftliche Vorgänge, welche AOS betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte zu erteilen oder Angaben zu machen. Für den Fall eines jeglichen Verstoßes gegen diese Bestimmung steht AOS ein Schadensersatzanspruch gegen VP zu.

8. Haftung

Schadenersatzansprüche gegenüber AOS – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern AOS bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden davon nicht umfasst.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Der Gerichtsstand ist Erfurt.

9.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

9.4 Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die den AGB und den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nahe kommt. In gleicher Weise ist bei Regelungslücken zu verfahren